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Äußerung zur geplanten FFH-Umsetzung der UNB

Die laufende Umsetzung der FFH- (Flora-Fauna-Habitat) und Vogelschutz-Richtlinien im Landkreis Göttingen beobachten wir mit großem Interesse.
Seit der Verabschiedung dieser für den Natur- und Landschaftsschutz sehr bedeutenden Richtlinien in den Jahren 1979 und 1992 und deren Übernahme in nationales Recht (1998) besteht eine große Diskrepanz zwischen den vorgegebenen Zielen und dem Zustand der zu schützenden Lebensräume und Arten.

Auf Grund der hohen Bedeutung und der aktuellen Gefährdung müssen FFH- und Vogelschutz-Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) grundsätzlich ausgewiesen werden. Wir befürchten, dass mit den bisher vorgestellten Maßnahmen der Unteren Naturschutz-Behörde (UNB) der günstige Erhaltungszustand der Gebiete nicht erreicht und nicht garantiert werden kann.

Insofern äußern sich die BSG, die BUND-Kreisgruppe Göttingen und der NABU-Ortsverband Dransfeld wie folgt:

Das FFH-Gebiet 170 (Buchenwälder und Kalk-Magerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden) ist von „hervorragender Bedeutung“ (Zitat FFH-Gutachterbüro Luckwald), nicht nur für den Naturschutz in Niedersachsen. Es geht hier um eines der europaweit wertvollsten Gebiete. Das Büro Luckwald stellt in seinem aktuellen Gutachten heraus, dass es sich z. B. bei den Orchideen-Buchenwäldern des FFH-Gebietes 170 um das größte zusammenhängende Vorkommen dieses besonders wertvollen Lebensraumtyps in Niedersachsen handelt.

Zur Erhaltung und zur Entwicklung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im FFH-Gebiet 170 ist es unabdingbar, die besonders wertvollen FFH-Lebensraumtypen sowie die besonders wertvollen Kernzonen für die FFH-Arten als Naturschutzgebiet auszuweisen. Dies trifft z. B. auf den Magerrasenkomplex bei Scheden - den Huhnsberg - zu. Gerade solche artenreichen, extensiv genutzten Kulturlandschaften können nur durch ein NSG geschützt werden, zumal das Land den NSG-Status in der Regel als Voraussetzung für die Bewilligung von Geldern zur Kulturlandschaftspflege festlegt.

Selbst der NLWKN schlägt als Schutzform das Naturschutzgebiet für das FFH-Gebiet 170 vor. Auch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) hat beschlossen, dass der FFH-Schutz für wertbestimmende und europaweit besonders gefährdete Arten durch NSG-Ausweisung erfolgen soll. Folgerichtig hat das Land Hessen das südlich direkt an das FFH-170 angrenzende FFH-Gebiet als NSG ausgewiesen.

Grundsätzlich ist aus unserer Sicht eine Ausweisung der FFH-Gebiete als NSG zweckmäßig. Im Einzelfall könnten wir uns aber auch eine fachlich begründete Differenzierung nach der Wertigkeit der Teilflächen vorstellen. Die Bestandsaufnahme des NLWKN und die Ersterfassungen können hierzu Aussagen treffen.

Zur Sicherung von Lebensräumen im Wald spielen unter anderem Habitatbäume und Totholzanteile eine wichtige Rolle. Luckwald (2008) weist darauf hin, dass im FFH 170 ein überdurchschnittlicher Totholzanteil auf mehr als 10 % der Gebietsfläche des vorhanden ist!
Habitatbäume müssen von ihrer Anzahl und Verteilung den Lebensraumansprüchen der zu schützenden Arten angepasst sein. D. h., im Einzelfall sind 5 Habitatbäume pro ha zu wenig. Es sind Regelungen vorzusehen, die das Vorhandensein geeigneter Bäume auf Dauer gewährleisten. Die FFH-Art Eremit mit geringer Ausbreitungstendenz benötigt z. B. eine kleinräumige Verteilung entsprechender Altbäume. Ähnliches gilt für den Mittelspecht.

Zur Erhaltung und Sicherung wertvoller Pflanzenarten, wie z. B. des Frauenschuhs, sind Maßnahmenkonzepte in der Verordnung grundsätzlich zu verankern. Die Vorkommen sind so weit zurückgegangen, dass in die Waldentwicklung zugunsten dieser Pflanzen auf einzelnen Standorten eingegriffen werden muss. Auch deshalb sind Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen eines Managementplanes für das FFH-Gebiet in den Verordnungen vorzusehen.

Der bisher vorgelegte Entwurf zur Überarbeitung der gültigen Landschaftsschutzgebietsverordnung wird diesen naturschutzfachlichen Anforderungen in keiner Weise gerecht. Mit den geplanten Regelungen kann eine Sicherung des FFH-Gebietes nicht gewährleistet werden.
Die wenigen vorgesehenen Verbotsbestimmungen des Entwurfs sind zum Teil auch noch überflüssig, da insoweit gültige rechtliche Regelungen existieren, und darüber hinaus sind sie naturschutzfachlich wenig konkret. Der Beschreibung des besonderen Schutzzwecks müssen entsprechende Reglungen gegenüberstehen, die diesen Schutzzweck auch erreichbar machen. Das sind eben nicht nur Erlaubnisvorbehalte einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, sondern auch sinnvolle und präzise Verbotsbestimmungen im Rahmen von Naturschutzgebietsverordnungen.

Die Vorlagen der Unteren Naturschutzbehörde, die während der Veranstaltung in Jühnde verteilt wurden, lassen befürchten, dass eine unzureichende Umsetzung des FFH-Schutzkonzeptes zugunsten wirtschaftlicher Interessen von Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt ist.

Wie peinlich wäre es, wenn die Europäische Kommission eines Tages feststellt, dass die Regelungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie den Anforderungen nicht genügen.