Die laufende Umsetzung der FFH- (Flora-Fauna-Habitat) und
Vogelschutz-Richtlinien im Landkreis Göttingen beobachten wir mit großem
Interesse.
Seit der Verabschiedung dieser für den Natur- und Landschaftsschutz sehr
bedeutenden Richtlinien in den Jahren 1979 und 1992 und deren Übernahme in
nationales Recht (1998) besteht eine große Diskrepanz zwischen den vorgegebenen
Zielen und dem Zustand der zu schützenden Lebensräume und Arten.
Auf Grund der hohen Bedeutung und der aktuellen Gefährdung müssen FFH- und
Vogelschutz-Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) grundsätzlich ausgewiesen
werden. Wir befürchten, dass mit den bisher vorgestellten Maßnahmen der Unteren
Naturschutz-Behörde (UNB) der günstige Erhaltungszustand der Gebiete nicht
erreicht und nicht garantiert werden kann.
Insofern äußern sich die BSG, die BUND-Kreisgruppe Göttingen und der
NABU-Ortsverband Dransfeld wie folgt:
Das FFH-Gebiet 170 (Buchenwälder und Kalk-Magerrasen zwischen Dransfeld und
Hedemünden) ist von „hervorragender Bedeutung“ (Zitat FFH-Gutachterbüro Luckwald),
nicht nur für den Naturschutz in Niedersachsen. Es geht hier um eines der
europaweit wertvollsten Gebiete. Das Büro Luckwald stellt in seinem aktuellen
Gutachten heraus, dass es sich z. B. bei den Orchideen-Buchenwäldern des
FFH-Gebietes 170 um das größte zusammenhängende Vorkommen dieses besonders
wertvollen Lebensraumtyps in Niedersachsen handelt.
Zur Erhaltung und zur Entwicklung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen im FFH-Gebiet 170 ist es unabdingbar, die
besonders wertvollen FFH-Lebensraumtypen sowie die besonders wertvollen
Kernzonen für die FFH-Arten als Naturschutzgebiet auszuweisen. Dies trifft z. B.
auf den Magerrasenkomplex bei Scheden - den Huhnsberg - zu. Gerade solche
artenreichen, extensiv genutzten Kulturlandschaften können nur durch ein NSG
geschützt werden, zumal das Land den NSG-Status in der Regel als Voraussetzung
für die Bewilligung von Geldern zur Kulturlandschaftspflege festlegt.
Selbst der NLWKN schlägt als Schutzform das Naturschutzgebiet für das FFH-Gebiet
170 vor. Auch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) hat
beschlossen, dass der FFH-Schutz für wertbestimmende und europaweit besonders
gefährdete Arten durch NSG-Ausweisung erfolgen soll. Folgerichtig hat das Land
Hessen das südlich direkt an das FFH-170 angrenzende FFH-Gebiet als NSG
ausgewiesen.
Grundsätzlich ist aus unserer Sicht eine Ausweisung der FFH-Gebiete als NSG
zweckmäßig. Im Einzelfall könnten wir uns aber auch eine fachlich begründete
Differenzierung nach der Wertigkeit der Teilflächen vorstellen. Die
Bestandsaufnahme des NLWKN und die Ersterfassungen können hierzu Aussagen
treffen.
Zur Sicherung von Lebensräumen im Wald spielen unter anderem Habitatbäume und
Totholzanteile eine wichtige Rolle. Luckwald (2008) weist darauf hin, dass im
FFH 170 ein überdurchschnittlicher Totholzanteil auf mehr als 10 % der
Gebietsfläche des vorhanden ist!
Habitatbäume müssen von ihrer Anzahl und Verteilung den Lebensraumansprüchen der
zu schützenden Arten angepasst sein. D. h., im Einzelfall sind 5 Habitatbäume
pro ha zu wenig. Es sind Regelungen vorzusehen, die das Vorhandensein geeigneter
Bäume auf Dauer gewährleisten. Die FFH-Art Eremit mit geringer
Ausbreitungstendenz benötigt z. B. eine kleinräumige Verteilung entsprechender
Altbäume. Ähnliches gilt für den Mittelspecht.
Zur Erhaltung und Sicherung wertvoller Pflanzenarten, wie z. B. des
Frauenschuhs, sind Maßnahmenkonzepte in der Verordnung grundsätzlich zu
verankern. Die Vorkommen sind so weit zurückgegangen, dass in die
Waldentwicklung zugunsten dieser Pflanzen auf einzelnen Standorten eingegriffen
werden muss. Auch deshalb sind Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen eines
Managementplanes für das FFH-Gebiet in den Verordnungen vorzusehen.
Der bisher vorgelegte Entwurf zur Überarbeitung der gültigen
Landschaftsschutzgebietsverordnung wird diesen naturschutzfachlichen
Anforderungen in keiner Weise gerecht. Mit den geplanten Regelungen kann eine
Sicherung des FFH-Gebietes nicht gewährleistet werden.
Die wenigen vorgesehenen Verbotsbestimmungen des Entwurfs sind zum Teil auch
noch überflüssig, da insoweit gültige rechtliche Regelungen existieren, und
darüber hinaus sind sie naturschutzfachlich wenig konkret. Der Beschreibung des
besonderen Schutzzwecks müssen entsprechende Reglungen gegenüberstehen, die
diesen Schutzzweck auch erreichbar machen. Das sind eben nicht nur
Erlaubnisvorbehalte einer Landschaftsschutzgebietsverordnung, sondern auch
sinnvolle und präzise Verbotsbestimmungen im Rahmen von
Naturschutzgebietsverordnungen.
Die Vorlagen der Unteren Naturschutzbehörde, die während der Veranstaltung in
Jühnde verteilt wurden, lassen befürchten, dass eine unzureichende Umsetzung des
FFH-Schutzkonzeptes zugunsten wirtschaftlicher Interessen von Land- und
Forstwirtschaft beabsichtigt ist.
Wie peinlich wäre es, wenn die Europäische Kommission eines Tages feststellt,
dass die Regelungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie den Anforderungen nicht
genügen.